Zielsetzung:
Der Christliche Bürgerblock Hammelburg (CBB) setzt sich ein für Gerechtigkeit und Freiheit im Miteinander auf kommunaler Ebene. Die christliche Soziallehre ist verpflichtender Bestandteil der
politischen Arbeit. Die Bewahrung der Schöpfung genießt oberste Priorität. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Bayern sind die Grundlagen dieser
Zielsetzung.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Christliche Bürgerblock ist eine Wählervereinigung von Bürgerinnen und Bürgern des Altlandkreises Hammelburg. Er trägt den Namen:
- Christlicher Bürgerblock (CBB) im Altlandkreis Hammelburg
- Er hat seinen Sitz in Hammelburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Er trägt die Kurzbezeichnung CBB
§2 Vereinszweck
- Der Verein versteht sich als eine parteilose Wählergemeinschaft. Er wahrt parteipolitische Neutralität und sieht die Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie
und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen auf kommunaler Ebene als Alternative zu den Parteien an der politischen Willensbildung mit. Die kommunale
Ebene betrifft hier die Stadt Hammelburg, die Märkte und Gemeinden im Altlandkreis Hammelburg, den Landkreis Bad Kissingen und den Bezirk Unterfranken.
- Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein bei den Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten aus seinen Reihen, der Bürgerschaft der Stadt Hammelburg und des Altlandkreises
Hammelburg als Kandidaten benennen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie in den jeweiligen Vertretungsorganen
- unabhängig von allen Parteiinteressen,
- allein ihrem Gewissen verantwortlich und sachgerecht zum Wohle der Stadt
Hammelburg, der Gemeinden im Altlandkreis Hammelburg, des Landkreises
Bad Kissingen, des Bezirks Unterfranken und deren Bürgerinnen und Bürger entscheiden.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Christliche Bürgerblock (CBB) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und zwar staatspolitische Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Es dürfen keine Mittel für die unmittelbare und mittelbare Förderung politischer Parteien verwendet werden.
- Der Christliche Bürgerblock (CBB) ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des CBB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des CBB sind durch Beitrittserklärung und Aufnahme dem Verein beigetreten.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag hat der/die Antragsteller/in seine/ihre Parteilosigkeit zu
versichern. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Die Aufnahme soll abgelehnt werden, wenn der/die Antragsteller/in
- die freiheitlich demokratische Grundordnung im Staate zu stören versucht,
- sich nicht zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates
Bayern bekennt.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat bis zum 30.09. eines Jahres zu erfolgen.
Sie wird zum 31.12. eines Jahres wirksam.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des
Vorstandes oder gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung Berufung zur Mitgliederversammlung
einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.
§5 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres im Einzugsverfahren erhoben.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht,
- an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
- ihr Stimmrecht auszuüben,
- in den Gesamtvorstand gewählt zu werden.
- Die Mitglieder
- haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten,
- sollen die Interessen des Vereins CBB wahrnehmen und die Beschlüsse des
Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung anerkennen.
§7 Vorstand und Gesamtvorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der
- Vorsitzenden
- gleichberechtigten Stellvertreter/in
- Schatzmeister/in
- Geschäftsführer/in.
- Zum Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes
- bis zu fünf Beisitzer/innen
- zwei Kassenprüfer/innen
- zwei Vertreter/innen des Beirates.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden.
- Vertretungsberechtigt ist der/die Vorsitzende allein, der/die stellvertretende Vorsitzende mit dem/der Schatzmeister/in gemeinsam.
- Der/Die Schatzmeister/in ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er/Sie hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
- Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§8 Der Beirat
- Mitglieder des Beirates sind alle Mandatsträger/innen des CBB (Bürgermeister/innen, Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksräte). Der Beirat informiert den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung
über seine kommunalpolitischen Tätigkeiten. Er wertet diese Anregungen aus den Reihen der Mitglieder für seine kommunalpolitische Arbeit aus.
- Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er wählt zwei Vertreter/innen in den Gesamtvorstand.
§9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des CBB. Sie ist jährlich mindestens einmal von dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere die
- Wahl des Gesamtvorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen,
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.
- Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. (§9 Absatz 1 ist zu
beachten).
§10 Haftung
Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf das Gesamthandsvermögen der Mitglieder.
§11 Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
2. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Anträge auf Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§12 Ausschüsse
- Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse bilden, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
- Vorsitzende/r der Ausschüsse ist der/die Vorsitzende des CBB. Er/Sie kann den Vorsitz einem anderen Ausschussmitglied übertragen.
§13 Kassenprüfer
- Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen haben das Recht, jederzeit die gesamten finanziellen Vorgänge zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit
in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge sind unverzüglich dem Vorstand zu unterbreiten.
- Sie haben die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§14 Auflösung
- Die Auflösung des CBB kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Auflösung des CBB kann erfolgen, wenn
- ¾ der satzungsmäßig stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind,
- ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
§15 Schlussbestimmung
- Diese Satzung tritt am 01. Mai 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung.
- Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben. Protokollführer/in ist der/die
Geschäftsführer/in.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hammelburg.